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Lohn & Steuer

SFN-Zuschläge berechnen: Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 3b EStG

Stand: 18. Juli 2026·9 Min. Lesezeit

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gehört im Sicherheitsgewerbe zum Kerngeschäft. Entsprechend groß ist die Bedeutung der SFN-Zuschläge: Sie können unter den Voraussetzungen des § 3b EStG steuerfrei ausgezahlt werden – ein spürbarer Unterschied auf dem Lohnzettel der Mitarbeiter. Gleichzeitig ist kaum ein Thema in der Lohnvorbereitung so fehleranfällig. Dieser Beitrag fasst die Sätze, Grenzen und Stolperfallen zusammen.

Die steuerfreien Zuschlagssätze im Überblick

§ 3b EStG stellt Zuschläge steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen:

ArbeitszeitSteuerfrei bis
Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr25 % des Grundlohns
Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde40 % des Grundlohns
Sonntagsarbeit (0 bis 24 Uhr)50 % des Grundlohns
Gesetzliche Feiertage sowie der 31. Dezember ab 14 Uhr125 % des Grundlohns
24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember sowie 1. Mai150 % des Grundlohns

Der Nachtzuschlag lässt sich mit dem Sonntags- oder Feiertagszuschlag kombinieren – wer in der Nacht von Samstag auf Sonntag arbeitet, kann für die Sonntagsstunden also Nacht- und Sonntagszuschlag nebeneinander steuerfrei erhalten. Sonntags- und Feiertagszuschlag schließen sich dagegen gegenseitig aus: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt der höhere Feiertagssatz.

Die Grundlohn-Grenzen

Zwei Deckel begrenzen die Begünstigung:

  • Steuerfreiheit: Für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge wird der Grundlohn nur bis 50 Euro pro Stunde berücksichtigt.
  • Sozialversicherungsfreiheit: Beitragsfrei bleiben die Zuschläge nur, soweit der zugrunde gelegte Grundlohn 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt.

Voraussetzungen: ohne Einzelaufzeichnung keine Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit gibt es nicht pauschal, sondern nur unter engen Voraussetzungen:

  • Der Zuschlag muss neben dem Grundlohn gezahlt werden – ein aus dem Stundenlohn „herausgerechneter“ Zuschlag genügt nicht.
  • Er muss für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten gezahlt werden. Für Urlaubs- oder Krankheitstage gezahlte Zuschläge sind steuerpflichtig.
  • Es braucht Einzelaufzeichnungen: Für jeden Mitarbeiter muss nachvollziehbar sein, wie viele Stunden er in welchem begünstigten Zeitfenster gearbeitet hat. Pauschale Zuschläge sind nur als Abschlagszahlung mit jährlicher Einzelabrechnung möglich.

Feiertage sind Ländersache

Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, regeln die Bundesländer – Allerheiligen gilt in Nordrhein-Westfalen, nicht aber in Berlin; Augsburg hat mit dem Friedensfest sogar einen eigenen Feiertag. Für die Zuschlagsberechnung zählt der Feiertagsstatus am Einsatzort. Wer Objekte in mehreren Bundesländern betreut, muss also je Objekt mit unterschiedlichen Feiertagskalendern rechnen.

Typische Fehler in der Praxis

  • Schichten werden nicht an den Zeitgrenzen (20 Uhr, 0 Uhr, 4 Uhr, 6 Uhr, 14 Uhr) gesplittet, sondern pauschal bewertet.
  • Der 40-%-Satz wird auch angewendet, wenn die Arbeit erst nach Mitternacht aufgenommen wurde.
  • Sonntags- und Feiertagszuschlag werden addiert, obwohl nur der höhere Satz gilt.
  • Feiertage werden nach dem Kalender des Firmensitzes statt des Einsatzortes bewertet.
  • Zuschläge werden auch für Urlaubs- und Krankheitstage steuerfrei belassen.

Automatisieren statt nachrechnen

GuardEinsatz splittet jede erfasste Schicht automatisch in die begünstigten Zeitfenster nach § 3b EStG – inklusive Feiertagskalender je Bundesland – und übergibt die Ergebnisse als Einzelaufstellung an die Lohnabrechnung, per CSV-Export. Die Grundlage dafür liefern minutengenaue Zeiten aus der GPS-Zeiterfassung. Einen Überblick über alle Bausteine gibt die Funktionsseite.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Steuerberater oder die zuständige Behörde.

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